| Statuten des Rudolf Fritz Weiss-Preises der Gesellschaft für Phytotherapie e.V. |
Die Bionorica GmbH, Neumarkt/Opf. hat im
Einvernehmen mit
der Gesellschaft für Phytotherapie
den Rudolf Fritz Weiss-Preis
der Gesellschaft für Phytotherapie
gestiftet, für dessen Vergabe folgende
Bestimmungen gelten.
§ 1 Zweck Der Preis der Gesellschaft für Phytotherapie dient der Auszeichnung von medizinischem Erkenntnismaterial, das zur wissenschaftlich begründeten Phytotherapie beiträgt und damit das Werk des Begründers der modernen Phytotherapie, Dr. Rudolf Fritz Weiss, weiterführen hilft. Der Preis wird aus Anlaß seines 90. Geburtstages, am 28. Juli 1985, erstmals vergeben und alljährlich verliehen. § 2 Bewerbung Um den Preis bewerben kann sich in deutscher oder englischer Sprache jeder approbierte Arzt sowie jeder auf medizinischem Fachgebiet tätige Wissenschaftler. Auch eine Arbeitsgruppe von Ärzten und Wissenschaftlern kann sich bewerben. Die der Bewerbung zugrunde liegende Arbeit soll entweder noch nicht veröffentlicht worden oder im Bewerbungsjahr erschienen sein. Sie darf weder von anderer Seite mit einem Preis bedacht noch einer anderen Stelle zu einem Preiswettbewerb eingereicht worden sein oder werden. § 3 Einreichung der Arbeit Die Arbeiten sind jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres in fünffacher Ausführung bei der Gesellschaft für Phytotherapie, einzureichen. § 4 Beurteilung der Arbeiten Für die Zuerkennung des Preises und damit die Beurteilung der Arbeiten ist ein Kuratorium namhafter Wissenschaftler und Ärzte zuständig, das vom Vorstand der Gesellschaft für Phytotherapie berufen wird. Gutachter können zur Beurteilung hinzugezogen werden. Die Auswahl der geeigneten Arbeit(en) geschieht durch geheime Abstimmung des Kuratoriums. Die Entscheidung des Kuratoriums ist unanfechtbar. Für alle im Zusammenhang mit der Ausschreibung entstehenden Streitfragen ist der Rechtsweg ausgeschlossen. § 5 Preisverleihung Der Preis wird bei Vorliegen einer geeigneten Arbeit alljährlich anläßlich der Jahresmitgliederversammlung der Gesellschaft für Phytotherapie öffentlich verliehen. Der Preis ist mit DM 10000 dotiert. Er kann gegebenenfalls zwischen mehreren Bewerbern aufgeteilt oder nur mit einem anteiligen Betrag verliehen werden. Nicht rechtzeitig eingereichte Arbeiten werden nicht berücksichtigt. Arbeiten, die bei der Preisverleihung nicht berücksichtigt werden konnten, werden an den Einsender zurückgeschickt. Eine Bewertung der Arbeit ist damit nicht verbunden. § 6 Die Stifterin des Preises behält sich vor, im Benehmen mit dem Vorstand der Gesellschaft für Phytotherapie diese Statuten zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben. Ergänzung 1996: Ergänzung 2002:
Karlsruhe, den 3. September 1984 |